|
|
GIBT
ES EIN VÖLKERRECHT ?
|
|
|
von Reinhard Trink
|
Es
ist schon etwas eigenartig, dass es zwar ein 'Völkerrecht' gibt, aber
kein 'Recht für Völker': das herrschende Völkerrecht, das besser
mit der englischen Bezeichnung 'International Law' (Internationales
Recht) beschrieben wäre, ist ein Recht der Nationalstaaten und deren
dominierender (nicht unbedingt zahlenmäßig!) Bevölkerung.
|
Es
sind nicht zuletzt die zunehmenden Aktivitäten indianischer Nationen
bei der UNO in Genf während der zweiten Hälfte der 70er Jahre
gewesen, die zu einem Nachdenken über den Status von indigenen
(eingeborenen) Völkern im internationalen wie im innerstaatlichen
Recht geführt haben und die vielleicht eines Tages zur Bildung eines Völkerrechts,
das diesen Namen auch wirklich verdient, beitragen könnten.
|
Die
'Entdeckung' des amerikanischen Kontinents 1492 und die daran anschließende
Kolonisierung war der Katalysator für die Entstehung des
'modernen' Völkerrechts, als deren Väter Francisco de Vitoria
(1480-1546) und Hugo Grotius (1583-1645) gelten. Denn immerhin mussten
ja die Beziehungen zwischen den Eroberern und den 'heidnischen Wilden'
geregelt werden. Im Gegensatz zu vielen Gelehrten seiner Zeit war
Vitoria der Meinung, dass bestimmte Rechte allen Menschen und Staaten
zustehen, nicht nur den europäischen christlichen Staaten. In seinem
Hauptwerk 'De Indis Et De Jure Belli' und in seinen Vorlesungen an der
Universität von Salamanca in Spanien entwarf er Theorien über die
Rechtsstellung der Indianer, die bis heute Grundlage etwa der
Rechtsprechung US-amerikanischer und kanadischer Gerichte in der
Festlegung indianischer Rechte geblieben sind: die indigenen Völker
sind im rechtmäßigen Besitz ihres Landes und dürfen dieses Besitzes
nicht beraubt werden, außer wenn es dafür einen 'gerechten Grund'
gibt. Für Vitoria war der einzige 'gerechte Grund', gegen die Indianer
und deren Besitz gewaltsam vorzugehen, der der Selbstverteidigung der
Spanier im Falle eines Angriffs der Indianer.
|
Nun,
derartige Angriffe kann man natürlich auch inszenieren, ein 'gerechter
Grund' kann aber auch die zunehmende Zahl von Kolonisatoren und deren
wachsender Bedarf an Land und Bodenschätzen sein, und letzteres ist
bis heute die Rechtfertigung Kanadas und der USA: die Bildung und
Dominanz dieser beiden Staaten ist ein Faktum und deren Souveränität
auch über die Indianer ein Sieg der Stärke. Auch den Indianern
vertraglich garantierte Landtitel können jederzeit vom Souverän (die
Bundesregierungen der USA bzw. Kanadas mit Zustimmung der Bundesparlamente)
aufgelöst werden. Wo gibt es das sonst im Recht? Ein Vertrag darf
einseitig von einer Vertragspartei, nämlich Kanada bzw. USA, gekündigt
werden!
|
Ein
weiterer Grundsatz Vitoria's, der bis heute überlebte: die indianischen
Völker sind zu kindlich, primitiv und naiv, um sich gegen die
Kolonisatoren behaupten zu können. Also müssen sie vor Ausnutzung
durch einzelne Kolonisatoren beschützt werden. Bis heute gibt es
daher ein Treuhänder - Mündel Verhältnis zwischen der US- bzw.
kanadischen Regierung und den indianischen Völkern in diesen
Staaten. Letztere können daher viele Entscheidungen nur mit Zustimmung
der Regierung treffen.
|
Trotz
der negativen Erfahrungen, die die indigenen Völker mit
innerstaatlichem und internationalem Recht vielfach erleiden
mussten, machen sie sich Einrichtungen des internationalen Rechts
zunutze, um Änderungen ihres rechtlichen Status' herbeizuführen. Ein
wichtiger Schritt war die NGO (Non-Governmental Organization -
nicht-regierungsgebundene Organisation) Konferenz über die
Diskriminierung indigener Völker in Amerika im Herbst 1977 in Genf.
Erstmals konnten Vertreter indianischer Nationen Nord- und Südamerikas
durch ihre geballte Präsenz auf ihre Probleme in größerem Rahmen
aufmerksam machen und zwangen viele amerikanische Staaten zu öffentlichen
Stellungnahmen. Die wichtigste Forderung dieser Konferenz: Verträge
mit indianischen Völkern müssen eingehalten werden und dürfen
nicht einseitig gebrochen werden.
|
Eine
weitere NGO-Konferenz in Genf, die sich 1981 speziell mit der Beziehung
von indigenen Völkern zum Land beschäftigte, führte schließlich
zur Einrichtung eines permanenten Forums innerhalb der UNO, das sich
ausschließlich mit den Forderungen indigener Völker befasst: im Herbst
1981 beschloss eine Unterkommission der UN-Menschenrechtskommission,
die 'Sub-Commission on Prevention of Discrimination and Protection of
Minorities' (Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und
zum Schutze von Minderheiten), die Bildung einer 'Working Group on
Indigenous Populations' (Arbeitsgruppe Indigene Völker – WGIP), die
erstmals ein Jahr später erstmals in Genf tagte. Ihr Mandat besteht
darin, Entwicklungen zu verfolgen, die zum Schutze und zur Förderung
der Menschenrechte für indigene Völker beitragen, und der
Herausbildung von Instrumenten die Rechte indigener Völker betreffend
spezielles Augenmerk zu widmen.
|
Warum
ist ein solches Forum überhaupt notwendig?
|
Zum
einen ist es indigenen Völkern bislang nicht möglich gewesen, in einem
UN-Gremium auf ihre Lage aufmerksam zu machen, denn die Strukturen der
UNO sind ausschließlich von Nationalstaaten und für Nationalstaaten
geschaffen worden. Will ein Vertreter eines indigenen Volkes etwa ein
Anliegen seines Volkes einem UN-Gremium vorbringen, ist dies nur über
die Regierungsvertreter ”seines” Staates möglich – keine sehr günstige
Ausgangsposition. Die UN-Arbeitsgruppe bat nun erstmals die Möglichkeit
eines sehr liberal geregelten Zugangs zu einem Unterorgan der UNO.
Wenngleich auch die Arbeitsgruppe kein Gericht ist, auch nicht die Möglichkeit
hat, einen Staat wegen seiner Praktiken gegenüber seiner indigenen Bevölkerung
zu verurteilen, geschweige denn zu bestrafen, so haben die Anschuldigungen
von Vertretern indigener Völker doch einen gewissen publizistischen
Effekt und die ebenfalls z.T. anwesenden Vertreter der so beschuldigten
Staaten werden dadurch gezwungen, sich zu rechtfertigen.
|
Zweitens,
und das ist die letztlich entscheidende Aufgabe der Arbeitsgruppe,
sollen die bestehenden Menschenrechtsdeklarationen um eine weitere
bereichert werden: eine Deklaration zum Schutze der Rechte von
indigenen Völkern sollte primär von den Betroffenen selbst in dieser
Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden. Ein Deklarationsentwurf wurde
schließlich 1993 – im von der UNO ausgerufenem Jahr der Indigenen Völker
- der UN-Menschenrechtskommission vorgelegt, die 1995 den
Resolutionsentwurf mehrheitlich ablehnte: Grund dafür war vermutlich
die Tatsache, dass im Gegensatz zur WGIP in der Menschenrechtskommission
ausschließlich Staatenvertreter das Sagen haben. Denn fast alle
Nationalstaaten fürchten durch die völkerrechtliche Anerkennung der
Rechte von Völkern eine Aushöhlung ihrer Souveränität als
Nationalstaaten. Es gelang der WGIP beispielsweise nicht einmal, den
Begriff ”Working Group on Indigenous Populations” durch
”Peoples” durchzusetzen.
|
Inzwischen
wurde die ”Intersessional Working Group on the Draft Declaration”
(Arbeitsgruppe für den Deklarationsentwurf) eingerichtet, die
terminlich nicht gebunden ist
und - direkt der UN-Menschenrechtskommission unterstellt - auch
nicht für NGOs bzw. indigene Vertreter zugänglich ist. Die weiter
stattfindenden jährlichen Sitzungen der WGIP sind deswegen aber nicht
überflüssig geworden, sondern dienen weiter als wichtigstes Forum für
Vertreter indigener Völker und NGOs innerhalb der UNO. Bis zu einer
mehrheitsfähigen Fassung, bis zur Verabschiedung durch die UNO
Vollversammlung und bis zu einer Ratifizierung einer Deklaration über
die Rechte indigener Völker durch die Mitgliedstaaten ist es allerdings
noch ein weiter und beschwerlicher Weg.
|
Nun
mag man sich fragen: warum reichen denn z.B. die 'Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte', die UN Charta, die beiden
Menschenrechtskonventionen nicht aus, um indigene Völker zu schützen?
Natürlich können viele Artikel der genannten Konventionen und
Deklarationen auch bei indigenen Völkern Anwendung finden, aber es fällt
sofort auf, dass meist von Einzelrechten die Rede ist: 'Jeder hat das
Recht auf ...' Nur selten wird auf das Recht eines ganzen Volkes Bezug
genommen, so etwa in Artikel 1 der Konvention über Bürger- und
politische Rechte: 'Jedes Volk hat das Recht auf Selbstbestimmung.'
(Hervorhebung RT). Doch was hat ein solches Recht für einen Wert z.B. für
die kanadischen Indianer, wenn die kanadische Regierung vor der Arbeitsgruppe
für indigene Völker 1987 erklärte, '... (dass) angemerkt werden
sollte, dass Bezugnahmen auf Kanadas indigene 'Völker' (...) nicht so
interpretiert werden sollte, dass Kanadas indigene Gruppen 'Völker'
in dem Sinne seien, die das Recht auf Selbstbestimmung im Völkerrecht
hätten'?
|
Nicht
nur die kanadische Regierung, praktisch alle Staaten, in deren Grenzen
indigene Völker leben, sind der Meinung, dass diese Völker keine
'Völker' im Sinne des Völkerrechts sind. Es ist daher nicht
verwunderlich, dass es sich die Arbeitsgruppe für indigene Völker
zuallererst zur Aufgabe machte, existierende Definitionen zu den
Begriffen 'Volk', 'Minderheit', 'Selbstbestimmung', 'indigen' und
'Nation' zusammenzutragen, bzw., wo nicht vorhanden, Arbeitsdefinitionen
selbst zu erarbeiten.
|
Eine
'Nation' im Sinne des herrschenden Völkerrechts liegt dann vor, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)eine dauernde Bevölkerung (Staatsvolk)
b)ein definiertes Territorium (Staatsgebiet)
c) eine Regierung
d)die Befähigung, in Beziehung mit anderen Staaten einzutreten
|
Zweifelsohne
können viele indianische Nationen diese Bedingungen erfüllen. Am
Beispiel der Lakota: sie haben eine dauernde Bevölkerung, ein
definiertes Territorium (definiert im Vertrag von 1868), eine Regierung
(heute sowohl die von den USA anerkannten offiziellen Stammesregierungen
als auch die traditionellen Regierungen) und sie treten auch in Beziehungen
mit anderen Staaten ein: wiederholt schloss die 'Sioux Nation' mit den
USA Verträge und welch besseres Beispiel für diplomatische
Beziehungen zwischen zwei souveränen Staaten könnte es geben als internationale
Verträge?
|
Mehrere
Definitionen zum Begriff 'Volk' existieren im Völkerrecht. Ihnen
gemeinsam sind folgende Bestimmungsstücke:
1)eine gemeinsame Geschichte
2)rassische oder ethnische Verbindung
3)kulturelle oder sprachliche Verbindung
4)religiöse oder weltanschauliche Verbindung
5)ein gemeinsames Siedlungsgebiet
6)eine gemeinsame wirtschaftliche Grundlage
7)eine ausreichend große Bevölkerung
|
Diese
sieben bestimmenden Elemente eines Volkes sind wohl bei fast allen
indianischen Völkern zu finden - dennoch verweigert z.B. Kanada
ebendiesen Völkern den Status eines Volkes und das damit verbundene
Recht auf Selbstbestimmung.
|
Das
Recht auf Selbstbestimmung unterscheidet ein Volk von einer Minderheit.
Daher legen indigene Völker auch so einen großen Wert auf eine
Trennung dieser beiden Begriffe. Dieser Unterscheidung wird inzwischen
auch von der UNO Rechnung getragen, es gibt ein eigenes UN-Gremium,
das sich mit den Rechten von Minderheiten beschäftigt und - wenn auch
mehr von symbolischem Wert – seit 1994 die ”Dekade für Indigene Völker”.
Doch nicht alle Staaten, u.a. auch Österreich, sehen die
Notwendigkeit einer Unterscheidung. Zum Unterschied einer Minderheit
(mehr und mehr setzt sich inzwischen der Begriff 'Volksgruppe' anstelle
von 'Minderheit' durch), so die Vertreter indigener Völker, wurden die
indigenen Völker kolonisiert, kamen aber niemals in den Genus der
De-Kolonisierung, sondern wurden vielmehr Assimilierungsversuchen
unterworfen. Diese Meinung schlägt sich auch in der Definition der
Arbeitsgruppe für indigene Völker nieder: als 'indigen' wird definiert:
jede Gruppe, die historische Kontinuität mit jener Gesellschaft
aufweist, die vor einer Invasion und Kolonisation existierte und sich
selbst als andersartig im Vergleich zu der heute in jenem Gebiet
dominierenden Gesellschaft bezeichnet.
|
Die
Schaffung von kollektiven Menschenrechten bzw. Gruppenrechten ist also,
wie schon erwähnt, deshalb nötig, weil sie bisher zuwenig berücksichtigt
wurden. Das Recht auf freie Religionsausübung wird jedem US-Bürger
zuerkannt. Als die Lakota und Cheyenne den Staat Süd Dakota
klagten, weil dieser aus ihrem heiligen Berg, dem Bear Butte, einen
Naturpark machte und dem Tourismus erschloss, wodurch sich die
Indianer bei der Durchführung religiöser Zeremonien zu Recht gestört
fühlten, entschieden die Gerichte, dass der Tourismus für die
Wirtschaft Süd Dakotas wichtiger sei als das Recht auf freie
Religionsausübung.
|
An
diesem Beispiel zeigt sich, dass auch ein individuelles Menschenrecht
wie das Recht auf freie Religionsausübung (durch die US-Verfassung
garantiert, aber auch in den UN-Menschenrechtserklärungen und
-konventionen festgeschrieben) zur Zeit nicht immer geschützt werden
kann. Internationale Konventionen und Erklärungen können jederzeit
gebrochen werden, weil deren Verletzung nicht wirksam sanktioniert
werden kann, sie nicht effektiv durchgesetzt werden können. Oft
unterschrieben, aber nicht ratifiziert (die beiden Menschenrechtskonventionen
wurden von den USA 1976 zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert),
werden derartige Dokumente von vielen Staaten lediglich als Absichtserklärungen,
jedoch nicht als rechtlich bindend angesehen. Die USA haben in einem
Gesetz festgestellt ('Connally Amendment'), dass internationale Abkommen
nur dann gelten sollen, wenn sie nicht 'interne Angelegenheiten' der
USA betreffen. Es wird also nicht nur notwendig sein, spezielle
Gruppenrechte und Rechte für indigene Völker im Völkerrecht zu
etablieren, sondern diesen dann auch zur Durchsetzung zu verhelfen.
Letzteres ist allerdings ein allgemeiner Schwachpunkt des
internationalen Rechtssystems.
|
Keineswegs
hat die Arbeit der ”Working Group on Indigenous Populations” bisher
zu einer allgemeinen Verbesserung der Rechte oder Lebensumstände der
indigenen Völker beigetragen, allerdings eine weitere
Sensibilisierung der Weltöffentlichkeit bewirkt. Nicht unerwähnt
sollte auch bleiben, dass es bereits ein rechtlich verbindliches
Instrument zur Durchsetzung einiger grundsätzlichen Rechte
indigener Völker gibt: die Konvention 169 der Internationalen
Arbeitsorganisation. Die ILO Konvention 169 ist allerdings nicht sehr
umfassend und politisch entschärft (z.B. keine völkerrechtliche
Anerkennung ”indigener Völker” mit daraus resultierendem
Selbstbestimmungsanspruch). Auch die Organisation Amerikanischer
Staaten (OAS) hat inzwischen einen Entwurf für eine ”American
Declaration on the Rights of Indigenous Peoples” erarbeitet, der
gegenwärtig von den Staatenvertretern begutachtet wird.
|
Wie
viele Menschen es heute weltweit gibt, die einem indigenen Volk
zugerechnet werden können, ist nicht einmal annähernd festzustellen.
Die Schätzungen reichen von 100 Millionen bis 500 Millionen
Menschen. Doch die genaue Zahl ist gleichgültig. Es gilt vielmehr zu
erkennen, dass die Urbevölkerung aller Kontinente Rechte - natürlich
gewachsene Rechte - genießt, die von den sogenannten
'zivilisierten' Menschen, die im Namen des Christentums und des Fortschritts
die 'entdeckten' Völker unterdrückten und z.T. vernichteten, nicht länger
geleugnet werden können. Und es gilt zu erkennen, dass das Völkerrecht
zuallererst für jene da sein sollte, deren Interessen zu vertreten es
vorgibt: für die Völker.
|
Solange
eine Gruppe, ein Volk keine Rechte hat, die der Gruppe, dem Volk per
se zustehen, sondern, wie heute, nur durch und mit Hilfe eines
Staates am Völkerrecht partizipiert, wird es zwar Menschenrechte geben,
aber kein Völkerrecht, kein Recht für Völker. Wenn ein Volk
rechtlich geschützt werden soll, wird es wohl nicht genügen, Gesetze
und Konventionen gegen Rassendiskriminierung zu erlassen. Denn die
daraus resultierende Gleichbehandlung besiegelt letztlich das
Schicksal ebendieses Volkes, das es zu schützen galt.
|
|
|